Satzung



§1 Name und Sitz des Vereins

Der "Wanderverein Schollbrunn e.V." hat seinen Sitz in 97852 Schollbrunn und ist unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Würzburg eingetragen.



§ 2 Zweck des Vereins

Der Wanderverein Schollbrunn e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung.


1.     Naturschutz und Landschaftspflege als Daseinsvorsorge für die Allgemeinheit und als wesentlicher Bestandteil des Umweltschutzes.

2.     Pflege des planmäßigen Wanderns für Jedermann. Besonderes Anliegen des Wandervereins Schollbrunn e.V. ist die Förderung der          Jugendarbeit, die heimatkundliche, musische Erziehung und Weiterbildung.

3.     Förderung, Pflege und Erhaltung von Kulturwerten, der heimatlichen Volkskunst und des Brauchtums

4.     Betreuung und Markierung von Wanderwegen und Lehrpfaden.


Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Planung und Gestaltung von gemeinsamen Wanderungen und Veranstaltungen mit kulturellem Bezug realisiert.

Der Verein steht auf dem Boden des Grundgesetzes und der Landesverfassung und ist parteipolitisch neutral.



§ 3 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Mittel und Zuwendungen des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

Für eine nebenberufliche, ehrenamtliche Tätigkeit darf eine pauschale Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26 a ESTG bezahlt werden. Nur die Vorstandschaft kann bei Bedarf darüber entscheiden.



§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied werden können alle natürlichen und juristischen Personen, die sich zu den Aufgaben des Vereins bekennen.

Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.

Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab der Volljährigkeit.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an die Vorstandschaft zu richten, die über die Aufnahme entscheidet. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe zu nennen.

Wegen außergewöhnlicher Verdienste kann auf Vorschlag der Vorstandschaft die Mitgliederversammlung folgende Ernennungen durchführen:


1.     Ehrenvorsitzende und

2.     Ehrenmitglieder


Diese sind nicht Teil der Vorstandschaft.



§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

1.     Durch Austritt eines Mitglieds. Die Austrittserklärung ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und endet mit dem Ablauf des      Kalenderjahres.

2.     Mit dem Tod des Mitglieds; ist das Mitglied eine juristische Person, endet sie mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit.

3.     Wenn trotz Mahnung der Jahresbeitrag für mindestens 2 Jahre aussteht.

4.     Durch Ausschluss eines Mitglieds. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft mit 2/3 Mehrheit. Dem Mitglied muss unter Fristsetzung Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung gegeben werden.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied schriftlich bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich niedergelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Zustimmung zu dem Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.



§ 6 Beiträge

Der Jahresbeitrag für Mitglieder wird in der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Beitragsfrei bleiben Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre bzw. bis zum Abschluss ihrer Berufsausbildung.



§ 7 Organe des Vereins sind:

1.     Der Vorstand gemäß § 26 BGB

2.     Mitgliederversammlung



§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus bis zu acht gleichberechtigten Vorsitzenden.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist die Geschäftsordnung zu beachten.

Einer der Vorsitzenden wird zum Vorstandssprecher benannt. Dieser wird durch die Vorstandschaft bestimmt und kann während der laufenden Amtszeit von einem anderen gleichberechtigten Vorsitzenden per Beschluss abgelöst werden.

Über die Vorstandsitzungen und die Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

Der Vorstand und die Kassenprüfer (mind. 2 Personen) werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt und bleiben bis zur wirksamen Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die zu wählenden Personen müssen Mitglieder des Vereins sein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so kann die Mitgliederversammlung ein neues Vorstandschaftsmitglied für die restliche Zeit wählen.

Der Vorstand erlässt eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung sind Art und Umfang der Aufgaben und Berechtigungen bzw. Vollmachten der einzelnen Mitglieder des Vorstandes zu regeln.

In den Vorstand kann nur gewählt werden, wer Mitglied und mindestens 18 Jahre alt ist, sowie im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.



§ 9 Ordentliche Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist die beschließende Versammlung des Vereins. Sie wird einmal im Jahr unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Termin durch schriftliche Einladung einberufen. Die Schriftform ist gewahrt, wenn die Einladung über den Emailverteiler, der die dem Vorstand bekannten Emailadressen der Mitglieder enthält, versendet und im Schaukasten ausgehängt ist.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. In der Versammlung sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden;

Stimmenübertragung ist nicht möglich. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern nicht 1/3 der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangen. Das gleiche gilt für die Durchführung der Wahlen. Anträge müssen dem Vorstand mindestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich vorliegen. Über Dringlichkeitsanträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die:

1.     Entgegennahme von Berichten des Vorstandes und seiner einzelnen Mitglieder
sowie der Kassenprüfer

2.     Entlastung des Vorstandes

3.     Wahl und Abberufung des Gesamtvorstandes und der Kassenprüfer

4.     Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

5.     Ernennung von Ehrenmitgliedern

6.     Änderung der Satzung

7.     Auflösung des Vereins

Der Vorstand kann entscheiden, die Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation durchzuführen. Er kann die Durchführung auch als hybride Veranstaltung mit realer als auch virtueller Teilnahme ermöglichen. Mitglieder sind über die Art der Durchführung im Rahmen der Einladung zu informieren.




§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann außerordentliche Mitliederversammlungen einberufen.

Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder muss der Vorstand, unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung, eine Mitgliederversammlung einberufen. Für eine ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend



§ 11 Rechnungswesen

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Dezember und endet am 30. November des folgenden Jahres. Über die Kassengeschäfte ist Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.

Über die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Geschäftsjahres festzustellen.

Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.



§ 12 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung bedarf einer 3/4 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder der Versammlung.

Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.

Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen. Die Satzungsänderung muss auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufgeführt sein.

Kommt bei der Abstimmung zum Beschluss der Satzungsänderung die geforderte 3/4 Mehrheit nicht zustande, so reicht bei einer erneuten Sitzung zu diesem Tagesordnungspunkt die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.



§ 13 Auflösung

Der Verein kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 3/4 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde Schollbrunn zu; diese hat das Vermögen für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.



§ 14 Schlussbestimmungen und Inkrafttreten

Die Satzungsänderung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 26.07.2025 in Schollbrunn beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Frühere Satzungen treten außer Kraft.




Schollbrunn, den 22.11.2025








Sven Geis

Kommissarischer 1. Vorstand

Wanderverein Schollbrunn e.V.